Willkommen bei den streitschlichtern

Das außergerichtliche Konfliktmanagement ermöglicht eine schnelle, effiziente, von den Parteien aufgrund der Eigenverantwortlichkeit akzeptierte und im Vergleich zur gerichtlichen Auseinandersetzung kostengünstige Lösung vielfältiger Streitigkeiten.
Als Verfahren stehen zur Verfügung

  • die Mediation
  • die Schlichtung
  • das Schiedsgericht
  • die Moderation
  • die Adjucation

Je nach Art und Umfang des Konflikts wird das STREITSCHLICHTER-Team zusammengestellt. Auch Sachverständige werden gerade bei Streitigkeiten am Bau projektbegleitend eingebunden.

Für eine außergerichtliche Streitschlichtung kommen insbesondere in Betracht Streitigkeiten aus dem

  • Erbrecht
  • Arbeits- und Gesellschaftsrecht
  • Bau- und Immobilienrecht
  • Architektenrecht
  • Schadensrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Vertragsrecht
  • Familienrecht
  • Nachbarrecht

Dauer und Kosten einer streitigen Auseinandersetzung werden im Wege der außergerichtlichen Streitschlichtung deutlich reduziert. Die Kosten werden in der Regel von den Parteien jeweils anteilig getragen. Das außergerichtliche Konfliktmanagement ist heute auch bei den Rechtsschutzversicherungen anerkannt, so dass die Kosten bei entsprechender Versicherung auch erstattet werden.

Die Freiwilligkeit des Verfahrens, die Vertraulichkeit und die Allparteilichkeit und die Ergebnisoffenheit sind wesentliche Vorteile des außergerichtlichen Konfliktmanagements. Nicht der Richter entscheidet, sondern die Parteien einigen sich außergerichtlich mit Hilfe eines durch die STREITSCHLICHTER begleiteten und strukturierten Verfahrens. Jede Partei kann das Verfahren jederzeitig beenden. Für diesen Fall steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.

Im Gegensatz zum Gerichtsverfahren gewährleistet die außer- gerichtliche Einigung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit, die Aufrechterhaltung betrieblicher, familiärer, vertraglicher und nach- barschaftlicher Beziehungen.

Die STREITSCHLICHTER sind selbstverständlich zur absoluten Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Das in der Streitschlichtung niedergelegte Ergebnis ist für die Parteien bindend, selbständig einklagbar und bei entsprechender Protokollierung auch vollstreckbar.